Zahn fehlt – gilt er bei der Zahnzusatzversicherung immer als fehlender Zahn? Die Antwort ist überraschend: Nicht unbedingt.
Für eine Zahnzusatzversicherung ist nicht allein entscheidend, wie viele natürliche Zähne tatsächlich vorhanden sind. Bei der Antragstellung kommt es vielmehr darauf an, wie der jeweilige Versicherer nach fehlenden Zähnen fragt und welche Annahmerichtlinien gelten.
Ein besonders interessantes Beispiel ist der vollständige Lückenschluss. Wurde ein Zahn beispielsweise früher entfernt und haben sich die benachbarten Zähne so zusammengeschoben, dass keine zu versorgende Zahnlücke mehr vorhanden ist, kann dieser Zahn bei bestimmten Versicherern nicht als fehlender Zahn im Sinne der Gesundheitsfrage gelten.
Zahn fehlt: Wann gilt er bei der Zahnzusatzversicherung als fehlender Zahn?
Bei vielen Anträgen zur Zahnzusatzversicherung wird nach fehlenden und noch nicht dauerhaft ersetzten Zähnen gefragt.
Dabei bedeutet ein körperlich nicht mehr vorhandener Zahn nicht zwangsläufig, dass er nach den Annahmerichtlinien des jeweiligen Versicherers als fehlender Zahn beziehungsweise als offene Zahnlücke gewertet wird.
Typische Sonderfälle können beispielsweise Weisheitszähne oder ein vollständiger Lückenschluss sein. Welche Zähne tatsächlich angegeben werden müssen, ergibt sich jedoch immer aus der konkreten Gesundheitsfrage des jeweiligen Versicherers.
Was bedeutet vollständiger Lückenschluss?
Von einem vollständigen Lückenschluss spricht man vereinfacht gesagt, wenn an der Stelle eines nicht mehr vorhandenen Zahns keine offene Lücke mehr besteht.
Das kann beispielsweise nach einer kieferorthopädischen Behandlung der Fall sein. Ein Zahn wurde entfernt, die benachbarten Zähne wurden anschließend verschoben und die entstandene Lücke vollständig geschlossen.
Es besteht dann an dieser Stelle kein Platz mehr, um den ursprünglich vorhandenen Zahn beispielsweise durch ein Implantat oder eine Brücke zu ersetzen.
Bei verschiedenen Zahnzusatzversicherungen wird ein solcher vollständiger Lückenschluss deshalb bei der Frage nach fehlenden Zähnen ausdrücklich anders behandelt als eine noch vorhandene, unversorgte Zahnlücke.
Beispiel: Ein Zahn fehlt – trotzdem keine offene Zahnlücke
Stellen Sie sich folgende Situation vor:
Während einer kieferorthopädischen Behandlung wurde früher ein Zahn entfernt, weil im Kiefer nicht genügend Platz vorhanden war.
Anschließend wurden die übrigen Zähne kieferorthopädisch verschoben. Heute stehen die Nachbarzähne direkt nebeneinander und die ursprüngliche Zahnlücke ist vollständig geschlossen.
Rein anatomisch fehlt zwar ein natürlicher Zahn. Versicherungstechnisch kann diese Situation bei bestimmten Tarifen jedoch anders bewertet werden als eine offene Zahnlücke, in die später Zahnersatz eingesetzt werden könnte.
Genau diese Unterscheidung kann bei der Antragstellung entscheidend sein.
Wie kann der Zahnarzt einen Lückenschluss bestätigen?
Wenn Sie selbst nicht sicher sind, ob bei Ihnen ein vollständiger Lückenschluss vorliegt, sollten Sie nicht einfach raten.
Die Zahnarztpraxis kann den aktuellen Zahnstatus beurteilen und dokumentieren, ob tatsächlich eine offene Zahnlücke besteht oder ein vollständiger Lückenschluss vorliegt.
Eine solche eindeutige Dokumentation kann insbesondere dann hilfreich sein, wenn die Situation bei der Antragstellung geklärt werden muss.
Im Zweifel kann anschließend vor Vertragsabschluss geprüft werden, wie der konkrete Versicherer diesen Zahnstatus nach seinen Annahmerichtlinien bewertet.
Gesundheitsfragen bei der Zahnzusatzversicherung richtig beantworten
Entscheidend ist immer die exakte Formulierung der Gesundheitsfrage.
Fragt ein Versicherer beispielsweise nach fehlenden, nicht dauerhaft ersetzten Zähnen und nennt bestimmte Ausnahmen, sollte die Frage genau entsprechend dieser Formulierung beantwortet werden.
Gesundheitsfragen müssen vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet werden. Gleichzeitig sollte nicht pauschal angenommen werden, dass jeder irgendwann gezogene Zahn automatisch als fehlender Zahn anzugeben ist.
Die Definitionen und Annahmerichtlinien können sich von Versicherer zu Versicherer unterscheiden.
Mehr dazu erfahren Sie in meinem Ratgeber Gesundheitsfragen bei der Zahnzusatzversicherung.
Was gilt bei einer tatsächlich offenen Zahnlücke?
Besteht dagegen eine offene Zahnlücke und könnte beziehungsweise soll dort später Zahnersatz eingesetzt werden, sieht die Situation anders aus.
Dann kann der Zahn bei der Antragstellung als fehlender, noch nicht ersetzter Zahn relevant sein.
Ob ein Abschluss möglich ist und ob der bereits fehlende Zahn mitversichert werden kann, hängt vom jeweiligen Tarif und den Annahmerichtlinien ab.
Dieses Thema erkläre ich ausführlich in meinem Beitrag Zahnzusatzversicherung bei fehlenden Zähnen – kann ich mich noch versichern?.
Was ist, wenn Zahnersatz bereits angeraten wurde?
Ein vollständiger Lückenschluss darf nicht mit einer offenen Zahnlücke verwechselt werden, für die der Zahnarzt bereits Zahnersatz empfohlen hat.
Ist beispielsweise bereits ein Implantat oder eine Brücke angeraten, geplant oder eine entsprechende Behandlung begonnen worden, kann dies für einen Neuabschluss beziehungsweise den Versicherungsschutz entscheidend sein.
Eine neu abgeschlossene Zahnzusatzversicherung sollte nicht mit der Erwartung abgeschlossen werden, dass eine bereits bekannte oder angeratene Behandlung automatisch versichert ist.
Mehr dazu finden Sie in meinem Beitrag Zahnarzt hat Behandlung angeraten – was bedeutet das für die Zahnzusatzversicherung?.
Zahn fehlt? Vor dem Antrag den Zahnstatus klären
Gerade bei einem früher gezogenen Zahn kann es sich lohnen, die Situation vor dem Abschluss einer Zahnzusatzversicherung genau zu klären.
Als unabhängiger Versicherungsmakler unterstütze ich Sie dabei, die Gesundheitsfragen und Annahmerichtlinien verschiedener Tarife zu prüfen.
Liegt ein vollständiger Lückenschluss vor, kann dies je nach Versicherer anders bewertet werden als eine tatsächlich vorhandene Zahnlücke.
Telefonische Beratung:
+49 1525 6960685
Häufige Fragen zu fehlenden Zähnen und Lückenschluss
Ist jeder gezogene Zahn bei der Zahnzusatzversicherung ein fehlender Zahn?
Nicht zwangsläufig. Ein vollständiger Lückenschluss kann bei bestimmten Versicherern ausdrücklich von der Angabe fehlender Zähne ausgenommen sein. Entscheidend ist die konkrete Gesundheitsfrage.
Was ist ein vollständiger Lückenschluss?
Bei einem vollständigen Lückenschluss besteht an der Stelle des ursprünglich vorhandenen Zahns keine offene Zahnlücke mehr. Die benachbarten Zähne haben die Lücke vollständig geschlossen.
Kann mein Zahnarzt einen Lückenschluss bestätigen?
Ja. Die Zahnarztpraxis kann den aktuellen Zahnstatus beurteilen und bei Bedarf dokumentieren, ob eine offene Zahnlücke oder ein vollständiger Lückenschluss vorliegt.
Zählt ein fehlender Weisheitszahn als fehlender Zahn?
Bei vielen Gesundheitsfragen werden Weisheitszähne ausdrücklich nicht als fehlende Zähne berücksichtigt. Maßgeblich ist auch hier die konkrete Frage des jeweiligen Versicherers.
Was ist, wenn die Lücke nur teilweise geschlossen ist?
Dann sollte die Situation individuell geprüft werden. Ein teilweiser Lückenschluss sollte nicht automatisch mit einem vollständigen Lückenschluss gleichgesetzt werden.
Fazit: Zahn fehlt – aber nicht immer liegt eine versicherungsrelevante Zahnlücke vor
Ein natürlicher Zahn kann fehlen, ohne dass automatisch eine offene, zu versorgende Zahnlücke besteht.
Ein wichtiges Beispiel ist der vollständige Lückenschluss. Wurde die ursprüngliche Lücke vollständig geschlossen und besteht dort kein Platz mehr für Zahnersatz, kann dies bei bestimmten Versicherern bei der Antragstellung anders bewertet werden.
Entscheidend bleiben jedoch immer die konkrete Gesundheitsfrage und die Annahmerichtlinien des jeweiligen Tarifs.
Deshalb gilt: Zahnstatus klären, Gesundheitsfrage genau lesen und erst danach den passenden Tarif auswählen.